Es gibt mal wieder Änderungen was die Corona-Regeln angehen. Wir haben die wichtigsten Passagen für Sportler für euch.

Die wichtigsten Updates für den Sport zusammengefasst: 

§ 7 Veranstaltungen mit sitzendem Publikum

(2) 1Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bedürfen der vorherigen Zulassung. 2Sie können auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass die Zuschauerinnen und Zuschauer sitzend an der Sportveranstaltung teilnehmen, die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sichergestellt ist und zudem ein Hygienekonzept nach § 4 vorgelegt wird, das über die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 hinaus jeweils gesondert Maßnahmen für den Zugang, die Pausen und das Verlassen der Sportveranstaltung sowie für die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlagen und für Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen ein gesondertes Lüftungskonzept vorsehen muss. 

3 Es ist zudem sicherzustellen, dass die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer nicht mehr als 1 000 beträgt, wobei abweichend hiervon in Sportstätten mit mehr als 5 000 Zuschauerplätzen nicht mehr als 20 Prozent aller Zuschauerplätze belegt werden dürfen; Gästetickets dürfen weder verkauft noch auf andere  Weise vergeben werden.
4 Das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ist im Rahmen des Belegkonzepts zu berücksichtigen; die Kontaktdaten jeder Zuschauerin und jedes Zuschauers sind nach § 5 Abs. 1 zu erheben und zu dokumentieren, wobei es genügt, wenn die Kontaktdaten durch den Verkauf personalisierter Tickets erhoben und dokumentiert werden.
5 Die Zuschauerinnen und Zuschauer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Abs. 1, 2, 5 und 6 zu tragen; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend. 6Während der Sportveranstaltungen nach Satz 1 darf Alkohol weder angeboten noch konsumiert werden; erkennbar alkoholisierten oder auf andere Weise berauschten Personen ist der Zutritt zur Sportstätte zu verwehren. 7Die Zulassung nach Satz 1 muss mit dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens versehen werden; die Zulassung nach Satz 1 darf im Übrigen nur mit Auflagen versehen werden, die die Einhaltung und Umsetzung der im Hygienekonzept nach Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen
und der Anforderungen nach den Sätzen 3 bis 6 sicherstellen.

 Sportveranstaltungen, an denen die Zuschauerinnen und Zuschauer mindestens zeitweise stehend teilnehmen, sind mit jeweils nicht mehr als 50 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 einhält. 

Alkohol erlaubt

Zudem hat der Niedersächsische Fußballverband eine Mitteilung für seine rund 2.600 Vereine in einem Schreiben veröffentlicht.

So dürfen ab morgen auch bei einem Zuschaueraufkommen von über 50 Personen wieder alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Bislang war der Ausschank nur erlaubt, sofern nicht mehr als 50 Zuschauerinnen und Zuschauern eingelassen wurden. Bei mehr als 500 Fans darf Alkohol aber wie bisher weder angeboten noch konsumiert werden.
Eine weitere Änderung betrifft die Thematik Gruppengröße/Abstandsgebot. Hier wurde die Zahl von 50 auf 60 erhöht. Das Abstandsgebot gilt demnach nicht „bei sportlicher Betätigung in Gruppen von nicht mehr als 60 Personen.“
Die Durchführung eines Fußballspiels setzt jetzt grundsätzlich ein Hygienekonzept und die Erhebung von Kontaktdaten voraus. Bisher waren Konzept und Erfassung erst bei einer Zahl von mehr als 50 Zuschauern verpflichtend. Hinsichtlich der Zuschauerzahl lauten die Bestimmungen nunmehr wie folgt:
• Bis 50 Zuschauende: stehend unter Abstandsgebot möglich, Kontaktdatenerfassung, Ausschank alkoholischer Getränke möglich.
• Mehr als 50 bis 500 Zuschauende: Ausschließlich Sitzplätze und Abstandsgebot, Kontaktdatenerfassung, Ausschank alkoholischer Getränke möglich.
• Mehr als 500 Zuschauende bis max. 1000 Zuschauende: Bedarf der vorherigen Zulassung des zuständigen Gesundheitsamtes, ausschließlich Sitzplätze und Abstandsgebot, Alkohol darf weder angeboten noch konsumiert werden.
• Bei Stadionkapazität von 5000 Zuschauende und mehr: Bedarf der vorherigen Zulassung des zuständigen Gesundheitsamtes, nicht mehr als 20 % Belegung und ausschließlich Sitzplätze, Abstandsgebot, Alkohol darf weder angeboten noch konsumiert werden.