Gute Nachrichten für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren: Ab heute ist Sport wieder erlaubt, sogar MIT Kontakt. Was sonst noch wichtig ist, erfahrt ihr hier im Artikel.

Seit heute gilt die neueste niedersächsische Corona-Verordnung, die auch für den Sport einige Neuerungen bereit hält. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen:

§ 2 Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot:
10. bei sportlicher Betätigung von insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten

(4) 1 Über Absatz 3 Satz 1 Nr. 10 hinaus sind der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen unter freiem Himmel, ausgenommen Schwimmbäder und ähnliche Anlagen, zur Sportausübung durch Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 zulässig. (2) Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Abstandsgebots nach Absatz 2 Satz 1 betreten und genutzt werden. (3) Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig. 
§ 16 Spitzen- und Profisport
(1) 1 Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen zum Zweck des Trainings und Wettbewerbs durch Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- und Profisports, deren Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, die jeweiligen Schiedsrichterinnen, Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter, Personen des medizinischen und physiotherapeutischen Personals sowie durch weitere Personen, die für die Durchführung des Trainings oder Wettbewerbs unabdingbar sind, sind zulässig, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, das insbesondere sicherstellt, dass
1. durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion der Sportlerinnen und Sportler mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 auf ein noch zu vertretendes Minimum vermindert ist,
2. die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 von medizinischem Personal getestet werden,
3. Corona-Tests in ausreichender Menge vorhanden sind und nicht zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen,
4. bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit von Corona-Tests oder der Laborkapazität die Sportausübung mit Kontakt eingestellt wird,
5. die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Medienvertreterinnen und Medienvertreter, auf das erforderliche Minimum vermindert wird.

2 Die Kosten für die aufgrund des Hygienekonzepts erforderlichen Maßnahmen trägt die verantwortliche Organisation.
(2) Sportlerinnen und Sportler im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Personen, die
1. einem olympischen oder paralympischen Kader, das heißt einem Olympiakader, einem Perspektivkader, einem Nachwuchskader 1 oder 2 oder einem Landeskader, angehören und an einem Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt trainieren,
2. einer Mannschaft angehören, in der die Sportlerinnen und Sportler, die entweder die Anforderungen nach Nummer 1 erfüllen oder die Sportart berufsmäßig ausüben, insgesamt die Mehrzahl bilden, oder
3. wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder Sportler sind, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader im Sinne der Nummer 1 anzugehören. 

Einfach gesagt

Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren ist ab heute wieder Sport in Gruppen von maximal 20 Teilnehmenden im Außenbereich öffentlicher und privater Sportanlagen möglich. Voraussetzung ist, dass die Sieben-Tages-Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt stabil unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt. Die Sportgruppen müssen dabei jedes Mal mit den gleichenden Teilnehmenden zusammengesetzt sein und die Teilnehmenden müssen Abstand zueinander halten. Bis zu zwei Betreuer dürfen das Training leiten. Umkleideräume und Duschen dürfen nicht genutzt werden. Erwachsene dürfen beim Sporttreiben maximal zu fünft sein und aus höchstens zwei Haushalten kommen. Dafür dürfen sie auch öffentliche und private Sportanlagen nutzen.